Geschäftsordnung - Kleingartenanlage "An der Kleinbahn" e.V.

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Geschäftsordnung

Satzung + Co
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Neufassung der Geschäftsordnung ( GO )
 
 
der Kleingartenanlage “An der Kleinbahn“  e. V.
 
 
Die nachfolgenden Bezeichnungen von Personen und Personengruppen gelten geschlechtsneutral.
 
 
§ 1
  
  1. Der Name der Kleingartenanlage in 12355 Berlin-Rudow, Schneehuhnweg 4, lautet:
“An der Kleinbahn“ e.V. Die Kleingartenanlage ist Mitglied im Bezirksverband Berlin-Süden der Kleingärtner e.V.
2. Grundlage dieser GO  ist die Satzung dieser Kleingartenanlage in der jeweils gültigen Fassung.
     
 
§ 2
 
Die Satzung des Vereins wird durch die nachfolgenden Regelungen dieser Geschäftsordnung ergänzt  bzw. präzisiert.
 
§ 3
 
  1. Der Vorstand des Vereins arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich. Nachgewiesene Auslagen, die in Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit entstehen, sind den Vorstandsmitgliedern in vollem Umfang zu erstatten.        
  2. Sitzungsgelder werden nicht,  Spesen nur im Ausnahmefall, gewährt. Der Ausnahmefall ist vom Vorstand zu beschließen und zu begründen.        
  3. Die Delegierten des Vereins erhalten eine Aufwandsentschädigung von z.Zt. € 10,00  für die Wahrnehmung der Interessen der Kleingartenanlage bei den Delegiertenversammlungen des Bezirksverbandes. Diese Aufwandsentschädigung  wird auch den Fachberatern  für die nachgewiesene Teilnahme an Schulungen durch den Bezirks- bzw. Landesfachberatern gewährt. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung des Vereins festgelegt.
  4. Der geschäftsführende Vorstand erhält aufgrund des umfangreichen und zeitintensiven Aufgabengebietes eine Aufwandsentschädigung. Diese Entschädigung kann insgesamt bis zu € 20,00 pro Parzelle und Jahr gezahlt werden. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann diese Pauschale den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen  angepasst werden.

§ 4
 
Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, mit den von den Unterpächtern erbrachten Geld- und Sachmitteln wirtschaftlich und sorgsam umzugehen sowie die Mittel sparsam einzusetzen.
 
§ 5

  1. Zur Abstimmung  im Vorstand anstehende Sachverhalte können nur beschlossen werden, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  2. Bei Abstimmungen im Vorstand ist eine einfache Mehrheit erforderlich. Wird mit Stimmengleichheit abgestimmt, so gilt der Antrag als abgelehnt.
     
§ 6
 
  1. Die Kandidaten für ein Mandat im geschäftsführenden Vorstand bzw. im erweiterten Vorstand müssen einen Kleingarten in der Kleingartenanlage “An der Kleinbahn“ e.V. gepachtet haben, also Unterpächter sein und Mitglied im Verein. Weiterhin muss der Hauptwohnsitz in Berlin sein und der Kleingarten selbst bewirtschaftet sein.
  2. Bei einer Aufgabe des Kleingartens endet das Mandat mit der  rechtswirksamen Beendigung des Pachtverhältnisses.  § 11 der Wahlordnung findet dann Anwendung.
  3. Der gleiche Sachverhalt gilt auch für die Delegierten und den Fachberatern der Kleingartenanlage.
     
§ 7
  1. Soll der gesamte geschäftsführende Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf der Wahlperiode abgewählt werden, so ist ein schriftlicher von mindestens 20 stimmberechtigten Unterpächtern unterstützter Abwahlantrag bei der Antragskommission einzureichen. Aufgrund des Antrages ist innerhalb einer Frist von  6 Wochen nach Eingang des Abwahlbegehrens bei der Antragskommission eine außerordentliche Mitglieder-versammlung  vom geschäftsführenden Vorstand unter Bekanntgabe des Abwahlantrages einzuberufen, falls nicht sowieso innerhalb der genannten Frist eine Mitgliederversammlung anberaumt ist. Der Antrag auf Abwahl bedarf in der Mitgliederversammlung der Mehrheit der stimmberechtigten Unterpächter.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung und die Einhaltung der Frist ist von der Antragskommission zu begleiten. Die Durchführung der Abwahl ist vom Wahlausschuss unter Beachtung der Wahlordnung zu leiten.
  3. Die Abwahl ist erfolgreich, wenn mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Unterpächter dem Abwahlantrag zugestimmt haben.
    
§ 8
  
  1. Der geschäftsführende Vorstand vertritt die KGA nach innen und außen. Ihm obliegt die Geschäftsleitung und die Verwaltung gemäß der Satzung und dieser GO.  Des Weiteren leitet er außer bei Wahlvorgängen die Jahreshauptversammlung und sorgt für die Durchführung der gefassten Beschlüsse.
  2. Weiterhin werden durch den geschäftsführenden Vorstand frei werdende Parzellen unter Beachtung der Bewerberliste vergeben.
  3. Der geschäftsführende Vorstand regelt das friedliche nachbarschaftliche Zusammenleben der einzelnen Unterpächter und achtet auf die Einhaltung der Gartenordnung. Bei  Beschwerden, die in der Regel  in schriftlicher Form  vorgebracht werden müssen, versucht der Vorstand im Interesse aller Beteiligten, zu schlichten und einen  Interessenausgleich herbeizuführen.
  4. Streitfälle persönlicher Art zwischen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes und einzelner Unterpächter, die sich auf das Vereinsleben beziehen, werden einem Schlichtungsausschuss zugewiesen. Dieser setzt sich aus fünf von der Mitgliederversammlung gewählten Unterpächtern zusammen. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses dürfen nicht dem geschäftsführenden Vorstand  angehören. Sie sind nicht weisungsgebunden und haben nur eine beratende und ggf. empfehlende Funktion. Vordringlich ist das Finden einer möglichst einvernehmlichen Lösung des anstehenden Problems.
  5. Der Schlichtungsausschuss kann auch in anderen Streitfällen  zwischen Unterpächtern vom Vorstand beteiligt werden.
  6. Einmal monatlich während der Gartensaison von April bis Oktober ist vom Vorstand eine Sprechstunde abzuhalten. Die Öffnungszeiten sind vorab in den Aushangkästen bekannt zu geben.
  7. Die im Vorstand tätigen Kassierer übernehmen die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung. Sie erstellen zur Jahreshauptversammlung einen für jeden Unterpächter einen verständlichen, schriftlichen Kassenbericht. Sie helfen und beraten die Vorstandsmitglieder bei der Geschäftsführung und teilen sich intern ihr Aufgabengebiet.
  8. Der Schriftführer führt  Protokoll bei allen Sitzungen, Versammlungen und Tagungen. Das Protokoll ist in Form einer Niederschrift zu fertigen und vom 1. oder 2. Vorsitzenden gegenzuzeichnen.
  9. Der geschäftsführende Vorstand trifft sich gemäß der Satzung zu Sitzungen, um anstehende Probleme zu erörtern, Anschaffungen zu beraten und ggf. zu beschließen sowie über die Verwaltung der Kleingartenanlage zu diskutieren.
                  
§ 9

  1. Der Gartenfachberater nimmt an den einmal im Monat stattfindenden Sprechstunden des Vorstandes teil, um eventuell kleingärtnerische Probleme mit Interessenten zu besprechen.
  2. Eine Weiterbildung durch den Bezirks- bzw. Landesgartenfachberater wird von ihm erwartet. Die Aufwandsentschädigung für die Schulungsteilnahme ist in §3 dieser Geschäftsordnung geregelt.
  3. Des Weiteren ist er für die jährliche Begehung der Kleingartenanlage in Zusammenarbeit mit den Vorstandsmitgliedern zuständig. Bei Begehungen durch den Bezirksverband ist seine Anwesenheit unbedingt erforderlich.
     
§ 10

  1. Die Frauengruppenleiterin übernimmt die Einweisung in das Fachgebiet der Zubereitung von Produkten aus den kleingärtnerischen  Obst- und Gemüseerzeugnissen.

  2. Sie ist weiter für eventuelle Bastelgruppen, Handarbeitszirkel und andere künstlerische sowie soziale Bereiche zuständig.
  3. Der Raum im Vereinsheim kann vom Vorstand für die Aktivitäten der Frauengruppenleiterin im Bedarfsfall entgeltfrei zur Verfügung gestellt werden. Alle sonstigen Kosten sind von den  Teilnehmern an den Veranstaltungen selbst zu tragen.
  4. Die Veranstaltungen sind für alle Unterpächter zugänglich. Die Themen sind in den Aushangkästen zu veröffentlichen.
        
§ 11

  1. Die Leiter der Gemeinschaftsarbeit sind für die Planung und Durchführung der Gemeinschaftsarbeit verantwortlich.
  2. Sie erstellen in Absprache mit dem Vorstand einen Arbeitsplan über die zu erledigenden Arbeiten, setzen die Unterpächter  ihren Fähigkeiten entsprechend ein und führen die  Aufsicht und Anwesenheitsliste. Die zur Durchführung der Arbeiten notwendigen Werkzeuge werden von ihnen ausgegeben und die ordnungsgemäße Rückgabe überwacht.
§ 12
 
  1. Die Wasserwarte werden wegen ihrer verantwortungsvollen Tätigkeit für die Gemeinschaft auch von der Mitgliederversammlung gewählt bzw. bestätigt. Sie übernehmen im Frühjahr das Anstellen des Wassers, ggf. bei Wasserschäden das sofortige Wiederabstellen        
  2. Weiterhin gehört zu ihrer Tätigkeit das Ablesen der Wasserzähler und die Notierung des Wasserverbrauchs im Herbst.
  3. Außerdem sind sie für das Abstellen des Wassers im  Herbst zuständig.
  4. Die Wasserwarte wählen aus ihrer Mitte einen Leiter der Gruppe.
  5. Die Termine für das Anstellen und Abstellen des Wassers sowie das Ablesen des Wasserverbrauchs werden vom Vorstand vorgegeben und entsprechend rechtzeitig veröffentlicht. § 28  dieser GO ist die Grundlage für das Ablesen der Wasserzähler.                                                                                                
§ 13

  1. In Absprache mit dem Vorstand organisiert der Festausschuss die Vereinsfeste und richtet diese aus. Der Festausschuss hat seine Vorstellungen und Planungen zur Festgestaltung sowie die Finanzierung dem Vorstand darzulegen. Der Vorstand kann hierzu jederzeit seine begründeten Einwände geltend machen.
  2. Der Festausschuss erhält vom Vorstand aus dem Vereinsvermögen einen angemessenen Geldbetrag nach Kassenlage (Ermittlung des Vereinsguthabens durch die Kassierer und Aussprache zum Guthaben mit den restlichen Vorstandsmitgliedern.) zur Ausrichtung der Veranstaltung. Es ist vom Festausschuss eine überschlägige Kalkulation zu erstellen, die dann vom Vorstand zu prüfen und zu bewilligen ist.Als Abschlagszahlungen dürfen jeweils nur € 1.000,00 ausgezahlt werden. Ist die bewilligte Summe für Anschaffungen ausgegeben und sind die Rechnungsbelege dem Kassierer übergeben, ist die nächste Abschlagssumme zur Zahlung anzuweisen bzw. auszuzahlen. Der Festausschuss kann im Rahmen dieser Finanzen selbstständig planen und handeln. Erwirtschaftete Überschüsse können im nachfolgenden Jahr dem Festausschuss für die Ausrichtung eines  Festes wieder zur Verfügung gestellt werden, sie sind nicht Eigentum des Festausschusses.
  3. Alle Einnahmen sind auf das Konto der Kleingartenanlage zu überweisen. Eine einfache Buchführung ist zu erstellen.
  4. Der Festausschuss sucht sich für die Feste seine Helfer selbständig aus. Für den Auf- und Abbau auf dem Festplatz  sowie weitere damit im Zusammenhang stehende Arbeiten wird der  Gemeinschaftsdienst herangezogen.
  5. Für die Reinigung der Räume im Vereinshaus ist der Festausschuss grundsätzlich zuständig.  Das notwendige Material wird vom Verein gestellt.
                  
§ 14
  
  1. Die Antragskommission hat die Aufgabe, die zur Abstimmung zur Jahreshauptversammlung eingereichten Anträge auf die Vereinbarkeit mit der Satzung unseres Vereins, des Bezirksverbandes Berlin-Süden und dieser Geschäftsordnung zu prüfen.
  2. Des Weiteren sind die Anträge auch auf moralisch/sittliche, rechtliche und politische Aspekte  hin zu prüfen.
  3. Die Ablehnung eines Antrages muss von der Antragskommission schriftlich begründet und die Begründung muss dem Antragsteller zugestellt werden. Eine Durchschrift der Begründung sowie den Antrag erhält der Vorstand zur Prüfung der Ablehnung. Sollte der Vorstand der Meinung sein, dass der Antrag zu Unrecht abgelehnt wurde, kann er durch Abstimmung bei einer seiner Sitzungen, durch einfache Mehrheit, den Antrag zur Abstimmung durch die Versammlung der Unterpächter zulassen.
  
§ 15
  
  1. Die Mandatsprüfungskommission überwacht den Eingang der Vorschläge bzw. Bewerbung der Unterpächter zur Wahl um ein Mandat im Vorstand bzw. im erweiterten Vorstand oder als Fachberater oder als Delegierter.
  2. Die Meldungen zu den Mandaten müssen spätestens vier Wochen vor der Jahreshaupt-versammlung in schriftlicher Form der Mandatsprüfungskommission vorgelegt werden.
  3. Ein Bewerbung bzw. ein Vorschlag am Tag der Versammlung ist nur mit Zustimmung der versammelten Unterpächter (Vereinsmitglieder) möglich.
      
§ 16

  1. Die Aufgaben der Wahlkommission sind durch die Wahlordnung in der Fassung vom 01.01.2008 geregelt. Es ist bei den Vorstandswahlen
  die Anlage zur Eintragung als e.V. vom Amtsgericht Charlottenburg zu beachten.
 
§ 17

  1. Aus Gründen der Vereinfachung sollte die Antrags- und Mandatsprüfungskommission sowie der Wahlausschuss aus denselben Personen (Personalunion) bestehen. Mitglieder des Vorstandes und Wahlkandidaten dürfen den Kommissionen nicht angehören.
  2. Es sollte immer eine ungerade Zahl von Unterpächtern in den Kommissionen vertreten sein (mindestens drei Personen), sie werden für einen Zeitraum von vier Jahren gewählt. Hinsichtlich der Wahlperiode der Wahlkommission wird auf die vorhandene Wahlordnung verwiesen.
 
§ 18

  1. Die zu den Delegiertenversammlungen des Bezirksverbandes von der Kleingartenanlage zu delegierenden Unterpächter sind zu den Vorstandwahlen durch die dort anwesenden stimmberechtigen Mitglieder zu wählen.
  2. Sie werden für die Dauer von vier Jahren gewählt und vertreten die Vereinsmitglieder.
  3. Die Anzahl der Delegierten  unserer  Kolonie  beim Bezirksverbandstag  richtet sich nach der jeweils gültigen Satzung des Bezirksverbandes.
     
§ 19
  
  1. Einmal im Jahr hat eine vom Vorstand einberufene Jahreshauptversammlung aller Mitglieder stattzufinden. Die Einladung hierzu ist mindestens 6 Wochen schriftlich im Voraus den Unterpächtern  bekannt zu geben.
  2. Eingereichte Anträge zur Abstimmung in der Jahreshauptversammlung sind in die Tagesordnung zur Einladung aufzunehmen. Später eingehende  und von der Antrags-kommission geprüfte  Anträge können mit Zustimmung der Jahreshauptversammlung zur Abstimmung vorgelegt werden, soweit Satzungsvorschriften nicht anderes vorschreiben.
  3. Die Teilnahme an der  Jahreshauptversammlung ist für die Mitglieder Pflicht.
  4. Bei einem unentschuldigten Fehlen eines Unterpächters ist eine Säumnisgebühr von derzeit € 15,50 zu leisten und wird mit einer der nächsten Beitragsrechnungen erhoben.
  5. Als unentschuldigtes Fehlen gilt:                       
Keine schriftliche Benachrichtigung  an den Vorstand                     
Keine telefonische Benachrichtigung auf dem Anrufbeantworter der KGA
Keine entsprechende E-Mail an die KGA mindestens 24 Stunden vor Beginn der Jahreshauptversammlung       
                
§ 20
  1. Die Änderung bzw. Ergänzung der GO bedarf der Anwesenheit von mehr als zwei Drittel der stimmberechtigten Unterpächter und der Zustimmung zum Antrag von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder.
  2. Jeder Unterpächter kann Anträge bei der Antragskommission einreichen.          
    
§ 21
  
  1. Der Beitrag für den Verein, sowie für die Finanzierung von Bauvorhaben, eventueller Feste und ähnliches, beträgt im Jahr momentan € 100,00 der von den Unterpächtern jeweils im Voraus bis zum 15. Dezember zu entrichten ist. Die Höhe des Beitrags wird vom Vorstand vorgeschlagen und  von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
  2. Eine Ratenzahlung ist nur nach Rücksprache und Zustimmung des Vorstandes möglich.
  3. Jeder Unterpächter  bleibt bis zur rechtswirksamen Beendigung des Pachtverhältnisses für alle bis dahin entstehenden  finanziellen Forderungen und Leistungen zuständig.
     
§ 22
  
  1. Der geschäftsführende Vorstand wird ermächtigt, ohne vorherige Abstimmung durch die stimmberechtigten Mitglieder des Vereins, zur Deckung außerplanmäßigen Finanzbedarfs über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus, derzeit jährlich € 100,00 zu erheben. Die nur für nicht vorhersehbare, dringende Reparaturen, Anschaffungen oder Zahlungen benötigt werden. Die Erhebung einer Sonderzahlung ist in der Satzung vorgesehen. Wenn es die Unterhaltungskosten für die Kolonie erforderlich machen, kann der geschäftsführende Vorstand einen höheren Betrag ansetzen und zur Abstimmung stellen.
  2. Der geschäftsführende Vorstand muss die Sondererhebung mit über die Hälfte seiner Stimmen beschließen (einfache Mehrheit).
  3. Die Abrechnung der Sondererhebung ist nach Beendigung der aufzuführenden Arbeit bzw. der Tätigkeit/Dienstleistung auf der nächsten Hauptversammlung den Unterpächter zu erläutern. Eventuelle Überschüsse sind mit der nächsten Beitragsrechnung zu verrechnen oder für eine weitere Sonderaufgabe zu berücksichtigen.
    
§ 23
  
  1. Der geschäftsführende Vorstand kann für einzelne Anschaffungen für die Kleingartenanlage bzw. den Verein bis zu € 2.500,00 ohne Zustimmung der Unterpächter bei Einstimmigkeit der Vorstandsmitglieder ausgeben. Bei Stimmenthaltung oder teilweiser Ablehnung sind lediglich € 1.000,00 zulässig. Sofern die Unterhaltungskosten der Kolonie es erforderlich machen, kann der geschäftsführende Vorstand den Betrag um 10% erhöhen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Antrag zustimmen. Über den Beschluss ist eine schriftliche Aufzeichnung zu fertigen.
  2. Bei außergewöhnlichen Schäden an den Hauptwasserleitungen oder den elektrischen Anlagen, also wenn Gefahr im Verzug ist, ist eine Summenbegrenzung aufgehoben.

§ 24
 
  1. Für Erinnerungsschreiben aller Art wird eine Kostenpauschale fällig, da die Gemeinschaft für vereinzelte Säumige nicht die Kosten übernimmt.
  2. Die Kostenpauschale wird vom geschäftsführenden Vorstand  festgesetzt  und orientiert sich an den allgemeinen Gepflogenheiten im Wirtschaftsbereich.
   
§ 25
 
Beim Erwerb eines Kleingartens  ist eine Aufnahmegebühr an den Verein von derzeit € 400,00 zu entrichten. Außerdem sind die Kosten für den Bezirksverband zu übernehmen.
§ 26
 
  1. Der jährliche Stadtwasserverbrauch muss durch eine Vorauszahlung bis zum 15.12. des Jahres der Erstellung der Beitragsrechnung bezahlt werden.
  2. Für die seit 01.01.2006 geltende Abwasser-Einleitgebühr der Berliner Wasserbetriebe ist eine Vorauszahlung zu leisten.
  3. Die genaue Abrechnung des Wassergeldes erfolgt mit der Beitragsrechnung und ist sofort zahlbar. Die Berechnung des Wasserverbrauchs und der Abwasser-Einleitgebühr muss für jeden Unterpächter nachvollziehbar sein.                    
     
§ 27
 
  1. Jeder Unterpächter ist für die auf seiner Parzelle von ihm, seinem Vorgänger oder einer von ihm beauftragten Fachfirma errichteten Trinkwasseranlage selbst verantwortlich. Maßgebend für seine Zuständigkeit ist die einst vom Gartenbauamt Neukölln installierte Wasserübergabestelle, in der Regel  ca. 1 Meter vom eigenen Gartenzaun entfernt. Dort ist auch der Wasserzähler zugänglich  einzubauen.
  2. Für Schäden und entstehende Kosten an seiner Trinkwasseranlage ist der Unterpächter allein zuständig.
  3. Die Anwesenheit des Unterpächters oder eines von ihm beauftragten Vertreters beim Wasseranstellen ist Pflicht. Sollten bei Abwesenheit Probleme auftreten, gehen alle Folgekosten zu Lasten des Pächters.
  4. Bei Abwesenheit und Eintritt eines Schadenfalles (Rohrbruch, Wasseruhrdefekt u. ähnliches) wird ein pauschaler Wasserverlust von mindestens drei m3 pro Stunde in Rechnung gestellt. Bei einem erforderlichen Arbeitseinsatz der Wasserwarte zur Schadensbegrenzung oder Beseitigung wird der von der Mitgliederversammlung beschlossene Pauschalbetrag von  momentan € 50,00 pro Stunde zugrunde gelegt. Eventuell erforderliche Materialien werden extra berechnet.
  5. Der Betrag ist umgehend auf das Vereins-Bankkonto zu überweisen.
        
§ 28
 
  1. Zum Termin des Ablesens und der Kontrolle der Wasserzähler hat der Unterpächter oder ein von ihm bestellten Vertreter ebenfalls anwesend zu sein.
  2. Der Zugang zum Wasserzähler  muss ohne Beeinträchtigungen möglich und der Wasser-verbrauch gut ablesbar sein.
  3. Jeder Unterpächter ist für den ordnungsgemäßen Zustand und der Ablesbarkeit seines Wasserzählers verantwortlich.Wasserzähler müssen geeicht sein. Die Eichzeit beträgt z.Zt. 6 Jahre. Nach Ablauf der Eichzeit müssen die Wasserzähler ausgetauscht oder neu geeicht werden. Der Austausch oder die Überprüfung müssen dem geschäftsführenden Vorstand unter Angabe der Zählernummer unaufgefordert mitgeteilt werden. Ggf. gelten zusätzlich die weitergehenden Vorschriften des Eichgesetzes.
  4. Es dürfen nur Wasserzähler eingebaut sein, die für Kaltwasser im Außenbereich zugelassen sind. Wasserzähler mit einem Kunststoffgehäuse sind nicht zulässig.

    1. Kann durch Abwesenheit des Unterpächters bzw. seines Beauftragten der Wasserzähler nicht abgelesen werden, so wird ihm eine Säumnisgebühr auferlegt. Die Höhe des Betrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und beträgt momentan € 30,00.
    2. Kann der tatsächliche Wasserverbrauch nicht ermittelt werden, so wird unter Berücksichti-gung der besonderen Umstände des Einzelfalles eine Wegen der Wichtigkeit der Wasseranstellung und Wasserablesbarkeit sind die entsprechen-den Termine in geeigneter Weise, z.B. in der Einladung zur Jahreshauptversammlung bzw. in den Aushangkästen, rechtzeitig zu veröffentlichen.
             
§ 29
  1. Die Gemeinschaftsarbeit für die Kleingartenanlage ist durch die im Unterpachtvertrag aufgeführten Unterpächter bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres (70. Geburtstag) obligatorische Pflicht und wird mit 2 x 3 Stunden in der Saison von März bis November angesetzt. Eine Verschiebung in das nächste Jahr ist nicht möglich.
  2. Nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit wird mit momentan € 25,00 pro Stunde in Rechnung gestellt.
  3. Es besteht die Möglichkeit eine Ersatzperson für die Arbeitsleistung zu benennen oder einen neuen Termin innerhalb der Saison vorab zu vereinbaren.
  4. Der Betrag für die nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit wird mit der nächsten Beitrags-rechnung oder einem gesonderten Schreiben erhoben.
  5. Von der Gemeinschaftsarbeit sind befreit:                                     
    1. Unterpächter mit Vollendung des 70. Lebensjahres  (70. Geburtstag)                                      
    2. Mitglieder des Vorstandes                                      
    3. Fachberater sowie alle Warte                                    
    4. Personen, die besondere Tätigkeiten für die Kleingartenanlage verrichten
  6. Unterpächter, die nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres erst einen Unterpachtvertrag abschließen, sind von der Regelung der Befreiung wegen Alters in den nächsten 10 Jahren ausgeschlossen.
  7. Weiterhin ist jeder Kleingärtner verpflichtet, in einem regelmäßigen Turnus, den Platz der Müllbehälter für den Zeitraum von einer Woche (nach dem Bring- und Abholturnus der BSR), sauber und in Ordnung zu halten.
  8. Es sind jeweils die oder der Pächter einer Parzelle für den Dienst verantwortlich.
  9. Die Benachrichtigung über den Termin erfolgt für alle Betroffenen durch Bekanntmachung in den Aushangkästen.
  10. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, die dem Vorstand 6 Jahre angehörten, sind nach ihrem Ausscheiden vom Gemeinschaftsdienst befreit. Dies gilt auch für die Ehe- bzw. Lebenspartner.
                         
§ 30
  
  1. Die Reinigung der Wege in der Kleingartenanlage erfolgt durch die Kleingärtner jeweils bis zur Hälfte des Weges und entsprechend der Frontzaunlänge ihrer Parzellen.
  2. Im Winter ist der Einsatz von Salzen und Auftaumitteln bei einer Schneebeseitigung streng verboten.
  3. Es ist zu beachten, dass die Verkehrssicherheit auf den Wegen durch Überwuchs und Torbögen nicht gefährdet wird. Für die durch Nichtbeachtung entstandenen Schäden haftet der Unterpächter.
  4. Auf den gesamten Wegen und den Gemeinschaftsflächen (Parkplatz, Festwiese, usw.) der Kleingartenanlage besteht für Hunde Leinenzwang. Von Hunden eventuell hinterlassene Exkremente haben die Tierhalter sofort zu beseitigen.
  5. Innerhalb der Kleingartenanlage ist mit Fahrzeugen aller Art maximal Schritttempo zu fahren.
        
§ 31
 
  1. Auf dem Parkplatz der Kleingartenanlage sind nur für den Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge abzustellen. (Es gilt die StVO) Außerdem darf jeder Unterpächter nur einen Abstellplatz pro Parzelle belegen. Ein Anspruch auf einen Platz besteht nicht!
  2. Besuchern ist das Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf dem Vereinsparkplatz untersagt.
  
§ 32
 
Eine Feuerversicherung für das errichtete Gebäude ist Pflicht. Sie muss vom Unterpächter für sein Gartenhaus abgeschlossen werden und ist dem Vorstand spätestens bis zum 31. Mai eines jeden Jahres durch entsprechende Belege nachzuweisen. Der Vorstand gibt die Nachweistermine durch Aushang in den Schaukästen der KGA rechtzeitig bekannt. Versäumnisse bzw. daraus resultierende Kosten gehen zu Lasten des Unterpächters.
 
§ 33

  1. Bekannt aggressive Hunderassen dürfen nicht in der Kleingartenanlage gehalten werden.
  2. Die geltenden landesrechtlichen Verordnungen für die Hundehaltung in Berlin sind auch für die gesamte KGA verbindlich.
   
§ 34
 
Auf die Beachtung und Einhaltung der Satzung unserer KGA und der jeweils gültigen Gartenordnung wird hingewiesen.
 

 
 
Neufassung der Geschäftsordnung mit Wirkung vom 11. Februar 2018.
 
 
 
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Der Vorstand der Kolonie  “An der Kleinbahn“ e.V.

Kleingartenanlage "AN DER KLEINBAHN" e.V.
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